Österreichische Textilimporteure, die zum ersten Mal Strickwaren aus der Türkei beziehen, stoßen unweigerlich auf zwei Dokumente: die Warenverkehrsbescheinigung A.TR und das Ursprungszeugnis EUR.1. Beide können dazu beitragen, beim Import zollfreien Zugang in die EU zu erlangen — aber sie funktionieren grundlegend anders. Das A.TR hat mit der Türkei-EU-Zollunion zu tun, das EUR.1 mit Präferenzursprungsregeln. Für viele österreichische Importeure ist das A.TR der einfachere und häufigere Weg. Doch es lohnt sich, den Unterschied genau zu verstehen, bevor Sie die erste Bestellung aufgeben. Dieser Artikel erklärt beide Dokumente, ihre rechtliche Grundlage, praktische Auswirkungen und gibt eine ehrliche Empfehlung für österreichische Marken, die Strickware in der Türkei fertigen lassen. Hinweis: Kiwi Giyim ist Hersteller, kein Rechts- oder Zollberater. Bitte verifizieren Sie alle Verfahren mit Ihrem Zollspediteur.

Das A.TR: Zollunion ohne Ursprungsnachweis

Das A.TR (türkisch: „ATR Dolaşım Belgesi") ist eine Warenverkehrsbescheinigung, die im Rahmen der Zollunion zwischen der Türkei und der EU verwendet wird. Es bestätigt, dass sich die Ware im zollrechtlich freien Verkehr der Türkei befindet — nicht unbedingt, dass sie dort hergestellt wurde. Das ist ein wichtiger Unterschied. Eine Ware, die z. B. in China produziert, in der Türkei legal importiert und vollständig verzollt wurde, kann mit A.TR ausgeführt werden, sofern sie sich im freien türkischen Warenverkehr befindet. Für österreichische Importeure bedeutet das: Sie können mit einem gültigen A.TR die Befreiung vom EU-Außenzoll (für Strickwaren in der Regel 6–12 % je nach Warengruppe) in Anspruch nehmen — ohne den strengen Nachweis erbringen zu müssen, dass die Ware „türkischen Ursprungs" ist. Das A.TR wird von türkischen Zollbehörden ausgestellt und seit 2024/2026 zunehmend auch elektronisch (eA.TR) übermittelt. Als österreichischer Importeur reichen Sie das Dokument bei der Einfuhr über Ihren Zollspediteur ein.

Das EUR.1: Präferenzursprung mit strengeren Regeln

Das EUR.1 ist ein Ursprungszeugnis, das im Rahmen von Freihandelsabkommen und Präferenzregelungen verwendet wird. Im Kontext der Türkei-EU-Beziehungen kommt EUR.1 dann zum Einsatz, wenn die Ware tatsächlich türkischen Ursprung im Sinne der Präferenzregeln besitzt. Für Strickwaren gilt hier in der Regel die sogenannte doppelte Umwandlung: Das Garn muss in der Türkei zu einem Gestrick verarbeitet und dann zum fertigen Kleidungsstück konfektioniert werden. Wer also türkisches Garn verwendet, das Gestrick in der Türkei fertigt und das Kleidungsstück ebenfalls dort herstellt, kann in der Regel den türkischen Ursprung belegen — und ein EUR.1 beantragen. Der Vorteil von EUR.1 liegt in der Nutzbarkeit für andere Handelspräferenzabkommen. Für den reinen Österreich-Import ist EUR.1 jedoch komplexer und meist nicht notwendig, wenn A.TR die Zollbefreiung bereits sicherstellt. Der entscheidende praktische Hinweis: Wenn Sie unsichere Ursprungsregeln haben (z. B. weil das Garn aus Drittländern stammt), ist A.TR die sicherere Wahl.

Häufige Fragen

Brauche ich als österreichischer Importeur EUR.1 oder A.TR?

Für die meisten Strickwaren aus der Türkei ist das A.TR die einfachere Wahl: Es bescheinigt den freien Warenverkehr in der Türkei und reicht aus, um den EU-Zollsatz von 0 % im Rahmen der Zollunion zu erhalten. EUR.1 ist nur dann erforderlich oder vorteilhaft, wenn Sie einen Präferenzursprungsnachweis für andere Abkommen benötigen oder wenn die Ursprungsregeln nachweislich erfüllt werden können.

Was ist der Hauptunterschied zwischen A.TR und EUR.1?

Das A.TR ist eine Warenverkehrsbescheinigung — es belegt, dass die Ware sich im zollrechtlich freien Verkehr der Türkei befindet. Ein Ursprungsnachweis ist für A.TR grundsätzlich nicht erforderlich. EUR.1 hingegen ist ein Ursprungszeugnis und verlangt, dass die Ware tatsächlich türkischen Ursprung im Sinne der Präferenzregeln besitzt — für Strickwaren bedeutet das in der Regel die doppelte Umwandlung (Garn → Gewirke → fertige Ware).

Gibt es seit 2024 elektronische Versionen von A.TR und EUR.1?

Ja. Die EU und die Türkei haben schrittweise elektronische Versionen eingeführt. Das elektronische A.TR (eA.TR) und das elektronische EUR.1 werden von den jeweiligen Zollbehörden zertifiziert und können digital übermittelt werden. Praktisch gesehen verlangen einige Zollspediteure noch Papierdokumente — sprechen Sie vorab ab, welches Format Ihr Dienstleister bevorzugt.

Klarheit vor der ersten Bestellung

Wir stellen für jede Sendung das A.TR aus — vollständig und zollbehördlich bestätigt. Sprechen Sie mit uns über Ihre Import-Anforderungen, bevor Sie bestellen.

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