Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ersetzt seit Dezember 2024 die bisherige GPSD und schafft neue Pflichten für alle, die Strickwaren in Österreich und der EU in Verkehr bringen.
Am 13. Dezember 2024 trat die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR, EU-Verordnung 2023/988) in Kraft und löste die bisherige Produktsicherheitsrichtlinie (GPSD) ab. Für österreichische Unternehmen, die Strickwaren aus der Türkei importieren und auf dem österreichischen oder EU-Markt verkaufen, bringt die GPSR neue und teilweise verschärfte Anforderungen. Die Verordnung gilt unmittelbar in ganz Österreich — eine nationale Umsetzung ist nicht erforderlich. Kern der Neuregelung: stärkere Rückverfolgbarkeits- und Informationspflichten, klarere Verantwortlichkeiten für alle Wirtschaftsakteure (Hersteller, Importeure, Händler, Fulfillment-Dienstleister) und spezifische Anforderungen für Online-Marktplätze. Dieser Artikel gibt Ihnen einen praxisorientierten Überblick. Hinweis: Dies ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für eine produktspezifische Compliance-Einschätzung konsultieren Sie bitte einen auf EU-Produktrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Wer als österreichisches Unternehmen Strickwaren von einem türkischen Hersteller wie Kiwi Giyim importiert und auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, ist unter der GPSR ein „Importeur" — mit eigenen Pflichten, unabhängig vom Hersteller. Als Importeur müssen Sie sicherstellen, dass das Produkt den geltenden EU-Sicherheitsanforderungen entspricht. Das beinhaltet, dass der Hersteller (also wir) die relevante Produktdokumentation bereitgestellt hat — zum Beispiel eine Risikobeurteilung, Materialdeklarationen, Konformitätserklärungen. Sie müssen außerdem dafür sorgen, dass auf dem Produkt oder der Verpackung Ihre Kontaktdaten (als EU-ansässiger Importeur) angebracht sind — Name und Adresse des Importeurs, die der Endkunde bei Problemen kontaktieren kann. Zudem müssen Sie im Fall von Sicherheitsproblemen ein Meldesystem haben: Sie sind verpflichtet, unsichere Produkte aus dem Verkehr zu ziehen und die Behörden (in Österreich: BMAW / Marktaufsicht) zu informieren. Für Online-Verkäufe sind außerdem Produktseiten auf Marktplätzen mit Sicherheitsinformationen zu versehen. Die GPSR stärkt die Rückverfolgbarkeit: Produkte müssen über die gesamte Lieferkette hinweg identifizierbar bleiben — ein Argument für eine lückenlose Dokumentation vom Hersteller bis zum Endkunden.
Als türkischer Hersteller können wir für jede Produktion relevante Unterlagen bereitstellen: Materialdeklarationen (Faserzusammensetzung gemäß EU-Textilkennzeichnungsverordnung Nr. 1007/2011), OEKO-TEX STANDARD 100-Zertifizierungen unserer Garnlieferanten (auf Anfrage), Informationen über verwendete Chemikalien und Farbstoffe, Produktbeschreibungen und Verarbeitungsstandards. Was wir nicht übernehmen können: die rechtliche Verantwortung als EU-Wirtschaftsakteur. Diese liegt beim österreichischen Importeur. Wir empfehlen Ihnen, vor der ersten Bestellung gemeinsam mit Ihrem Rechtsberater zu klären, welche spezifischen Dokumente Sie von uns für Ihre GPSR-Compliance benötigen, und uns entsprechend zu briefen. Jede Produktkategorie und jedes Vertriebsmodell kann andere Anforderungen haben. Wir arbeiten produktspezifisch mit Ihnen zusammen — pauschale Garantien für alle möglichen Verwendungsszenarien können wir nicht geben.
Was ist die GPSR und wann gilt sie?
Die GPSR (EU-Verordnung 2023/988) ist die neue EU-Produktsicherheitsverordnung, die ab dem 13. Dezember 2024 die bisherige GPSD ersetzt. Sie gilt für alle Verbraucherprodukte in der EU — darunter auch Strickwaren und Bekleidung. Die GPSR schafft stärkere Anforderungen an Rückverfolgbarkeit, Informationspflichten und die Pflichten aller Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette.
Welche Rolle hat ein österreichischer Importeur unter der GPSR?
Wer türkische Strickwaren in Österreich importiert, gilt unter der GPSR als „Importeur". Als Importeur tragen Sie dafür Verantwortung, dass die Produkte sicher sind, Konformitätsdokumentation vorliegt, Ihre Kontaktdaten auf dem Produkt angebracht sind, und dass Sie bei Sicherheitsproblemen umgehend reagieren können. Die Pflichten sind umfangreicher als unter der bisherigen GPSD.
Brauchen nicht-EU-Marken, die in Österreich verkaufen, einen EU-Verantwortlichen?
Ja — unter der GPSR müssen Hersteller aus Drittländern, die Produkte auf dem EU-Markt anbieten, einen in der EU ansässigen Responsible Person benennen. Als österreichischer Importeur übernehmen Sie in der Regel diese Funktion, wenn Sie die Produkte unter Ihrem Label verkaufen. Klären Sie dies mit Ihrem Rechtsberater.
Wir unterstützen österreichische Importeure mit vollständiger Materialdokumentation und Hersteller-Informationen — damit Sie Ihre GPSR-Pflichten als Importeur erfüllen können.